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Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion
der PDS
Drucksache 14/7635
Reform des Transsexuellengesetzes

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

Im Oktober vergangenen Jahres bat das Bundesministerium des Innern (BMI) als das innerhalb der Bundesregierung für das Transsexuellengesetz (TSG) zuständige Ministerium Verbände der Betroffenen und der in Transsexuellen-verfahren tätigen Sachverständigen um Stellungnahme zu den Erfahrungen mit dem 1980 in Kraft getretenen TSG. Des Weiteren liegt die Information vor, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bei den Gerichten eine An-frage
über die Rechtspraxis im Vollzug des TSG durchgeführt hat.

Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g

Von verschiedenen Seiten ist an die Bundesregierung die Anregung herangetragen worden, das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Transsexuellengesetz (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts-zugehörigkeit in besonderen Fällen TSG ) vom 10. September 1980 zu reformieren. Zur Ermittlung des tatsächlichen Änderungsbedarfs wurden hierzu die Betroffenen, die Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder und verschiedene in Transsexuellenverfahren tätige Sachverständige gebeten, ihre Erfahrungen mit dem TSG und den aus ihrer Sicht wünschenswerten Regelungsbedarf mitzuteilen. Die Auswertung der teilweise sehr umfangreichen Erfahrungsberichte ist noch nicht abgeschlossen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Bundesregierung die Fragen wie folgt:

1. Welche Verbände von Betroffenen sowie in Transsexuellenverfahren tätigen Sachverständigen bzw. Einzelpersonen wurden um Stellungnahme zum Fragenkatalog des BMI gebeten?

Es wurden folgende Verbände bzw. Interessenvertreter der Betroffenen um
Stellungnahme gebeten:
1. Trans Mann e.V., Köln
2. VIVA Transsexuellen Selbsthilfe, München
3. Transgendermann, Braunschweig
4. Trans-People, Nürnberg
5. Transidentitas e.V., Offenbach
6. Rat + tat e.V., Rostock
7. Sonntags-Club e.V., Berlin
8. dgti e.V.: Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V., Köln
9. Sylvia-Fee Wadehn, Hagen
10. Maria Sabine Augstein, Rechtsanwältin, Tutzing

Es wurden nachfolgende medizinische Sachverständige um Stellungnahme gebeten:
1. Prof. Dr. Wolfgang Senf, Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik, Essen
2. Priv.-Doz. Dr. Kurt Seikowski, Universitätsklinikum Leipzig
3. Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin, Institut für Forensische Pychotherapie, Ulm
4. Dr. Michael Heinrich, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Königsfeld
5. Prof. Dr. Ulrich Clement, Institut für Systemische Forschung, Heidelberg
6. Prof. Dr. K. Foerster, Universitätsklinikum Tübingen
7. Dr. Knut Hoffmann, Frauenarzt und Psychiater, Karlsruhe
8. Prof. Dr. Karl-Ludwig Täschner, Klinik für Psychiatrie und Psychothera-pie, Stuttgart
9. Prof. Dr. Peter Propping, Institut für Humangenetik, Bonn
10. Dr. Dr. Bernhard Wegener, Dipl.-Psychologe, Krankenhaus Am Urban, Berlin
11. Walter Gummersbach, Dipl.-Psychologe und Dipl.-Soziologe, Berlin

Daneben sind über die Stellungnahmen der
12. Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung
13. Akademie für Sexualmedizin e.V.
14. Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V.
die Erfahrungen zahlreicher weiterer medizinischer Sachverständiger in die Bestandsaufnahme einbezogen worden.

2. Welches sind aus der Sicht der Betroffenen die Hauptkritikpunkte am TSG und der darauf beruhenden rechtlichen und medizinischen Praxis?

Die Betroffenen beklagen vor allem die lange Verfahrensdauer sowie Anzahl und Qualität der zu erstellenden Sachverständigengutachten. Daneben richtet sich die Kritik auch gegen die im TSG vorgesehenen Voraussetzungen für die gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht, vor allem den Zwang zur Durchführung einer genitalangleichenden Operation, die Ledigkeit als Verfahrensvoraussetzung und die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit. Darüber hinaus wird angeregt, das Verfahren für die Vornamensänderung zu vereinfachen, um den sog. Alltagstest (Leben nach dem empfundenen Geschlecht ohne genital-angleichende Operation) zu erleichtern und eine klare Regelung zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen vorzusehen.

3. Welches sind aus der Sicht der am Verfahren beteiligten Sachverständigen die Hauptkritikpunkte am TSG und der darauf beruhenden rechtlichen und medizinischen Praxis?

Von den in Transsexuellenverfahren tätigen medizinischen Sachverständigen werden im Wesentlichen das Fehlen einer begleitenden psychotherapeutischen Behandlung und die fehlende Festschreibung der gutachterlichen Qualifikation im Gesetz bemängelt.

Die Dauer der Verfahren wird von den Sachverständigen überwiegend nicht kritisiert, da sich aus ihrer Sicht die Zeitdauer für die medizinisch und psycho-therapeutisch notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf das Gelingen der Angleichung günstig auswirkt. Im Übrigen wird auch von den medizinischen Sachverständigen angeregt, eine Regelung zu schaffen, nach der grundsätzlich oder wenigstens im Einzelfall auf die Durchführung einer genitalangleichenden Operation, die Eheauflösung bei Verheirateten und die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Änderung des Geschlechts verzichtet werden kann.

4. Was sind die Ergebnisse der Befragung der Gerichte zur Rechtspraxis im Vollzug des TSG?

Die Befragung der Gerichte hat gezeigt, dass Änderungsbedarf des TSG ledig-lich bei Nebenfragen besteht, die einen sexualmedizinischen Hintergrund haben.

5. Hält die Bundesregierung eine Reform des TSG für erforderlich? Wenn nein, warum nicht?

Die Bundesregierung hält auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen verschiedene Änderungen im TSG für erforderlich.

6. Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung die Eckpunkte einer Reform des TSG?

Die Eckpunkte einer Novelle des TSG stellen sich nach erster Anwendung der Stellungnahmen wie folgt dar:
l Die Bezeichnung des Gesetzes sollte ggf. modifiziert werden, da es für die Betroffenen nicht um Sexualität, sondern um eine Transposition der Geschlechtsidentität geht; denkbar wäre die Bezeichnung "Transidentitätsgesetz".
l Zur Verkürzung des Verfahrens sollte auf den Vertreter des öffentlichen Interesses verzichtet werden.
l Die Regelungen zur Gutachtenerstellung sollten gestrafft und konkretisiert werden.
l Das Verfahren für die ggf. künftig auch befristet mögliche Vornamensänderung sollte vereinfacht und damit der so genannte Alltagstest erleichtert werden.
l Die im TSG enthaltene Voraussetzung "Ledigkeit" für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht könnte im Hinblick auf das seit dem 1. August 2001 geltende Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich-geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften modifiziert werden. Diese Möglichkeit wird derzeit geprüft und bedarf vor allem wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Ehe und Lebenspartnerschaft noch ein-gehender Überlegungen. Im Übrigen soll die Zweiteilung des Verfahrens beibehalten werden.

7. Wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung zu rechnen?

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung wird voraussichtlich in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr vorgelegt werden können.

8. In welcher Weise will die Bundesregierung die weitere Einbeziehung der Betroffenen und ihrer Interessenvertretungen in die Reform des TSG sicherstellen?

Es ist beabsichtigt, den Betroffenen und ihren Interessenvertretungen im Rahmen eines Internet-Diskussionsforums Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zu geben.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2001
übermittelt.