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Das Transsexuellengesetz in der Praxis

Von Deborah Campbell

(6. Dezember 2005. Die Kölner Juristin Deborah Campbell setzt sich als Betroffene kritisch mit dem Transsexuellengesetz und seiner Anwendung auseinander. arbeitet eng mit der Rechtsanwaltskanzlei zusammen, die sich mit der kompetenten Betreuung, Beratung und Prozessvertretung von transidenten Personen bei Verfahren nach dem TSG, sowie auf allen damit zusammen hängenden Rechtsgebieten beschäftigt.)

I. Einleitung:

Das deutsche Recht geht wie viele andere Rechtsordnungen auch von der Einteilung der Menschen in „männlich“ und „weiblich“ aus. In Art. 3 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) heißt es: “Männer und Frauen sind gleichberechtigt.” Das bedeutet, für unsere Rechtsordnung gibt es nur Männer und Frauen, nichts dazwischen. Nach § 21 Abs.1 Nr. 3 Personenstandsgesetz (PStG) muss das Geschlecht eines Kindes und dieses kann nur männlich oder weiblich sein im Geburtenbuch eingetragen werden. Eine Änderung ist fortan nur noch durch ein Gericht möglich. 

1. Intersexualität

In der Praxis stellen sich durch eine dergestalt unflexible Einteilung Probleme ein. Zum einen fallen diejenigen Menschen unter den Tisch, bei denen eine eindeutige Geschlechtsbestimmung nicht möglich ist. Hermaphroditen kennt unsere Rechtsordnung nicht und hat wie es scheint auch kein wahrnehmbares Interesse daran sie kennen zu lernen. Mit der Konsequenz, dass ihnen zwangsweise eines der beiden Geschlechter zugewiesen werden muss. Im Ergebnis entspricht dies aber oft nicht ihrer später gefühlten Identität. Viele von ihnen empfinden sich darüber hinaus nicht als männlich oder weiblich, sondern als weder noch oder sowohl als auch.

2. Transsexualität

Von Transsexualität bzw. Transidentität spricht man, wenn das gefühlte von dem bei der Geburt eingetragenen Geschlecht abweicht. Wie oben dargestellt, leben wir im System der normierten Zweigeschlechtlichkeit. Geschlecht wird als bipolar gesehen und es als notwendig befunden, sich entweder hier oder da einordnen zu müssen. Alternativ und ausschließlich. In unserer Gesellschaft verlangt man, sich für das eine oder andere Geschlecht zu entscheiden. Und diese Entscheidung ist von den Transidenten durchaus gewünscht, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen. Die Konsequenz der geforderten Einordnung ist dann allerdings ein standardisiertes Verfahren und für die Transidenten individuell nicht anpassbar, denn das TSG sieht keine spezifischen Lösungen vor. So werden transidente Menschen teilweise zu operativen Maßnahmen gezwungen, die sie aufgrund gesellschaftlichen Drucks und weniger aus eigener Bestimmung durchführen müssen. Das hierfür erforderliche Verfahren regelt das Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, S. 1654 ff)

 

II. Das TSG

Die Grundkonzeption des TSG sieht für „Identitätsstörungen“ eine „kleine Lösung“ (Namensänderung) und eine „große Lösung“ (Personenstandsänderung) vor. Es bleibt allerdings dabei, dass sich die Menschen zwischen männlich und weiblich entscheiden müssen. Im Fall der Transidenten macht dies auch grundsätzlich Sinn, da diese in der Regel die klare Vorstellung haben, dass sie sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen. Auch für Hermaphroditen kann das TSG aber aktuell werden, wenn sie beispielsweise kurz nach der Geburt und überhastet in das falsche Geschlecht gezwungen wurden und nun diesen Vorgang später korrigieren wollen/müssen.

1. Geltungsbereich

Das TSG gilt für Deutsche und hier anerkannte Asylberechtigte. Menschen, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, können das TSG nicht in Anspruch nehmen! Wie lange sie bereits in Deutschland leben, spielt dabei keine Rolle, ebenso gibt es auch keine Sonderregelung für die EU-Bürger. Hier müsste das TSG den tatsächlichen Erfordernissen dringend angepasst werden.

2. Verfahren

Soweit keine speziellen Regelungen gelten, unterliegt das Verfahren nach dem TSG der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), § 4 TSG. Hierunter versteht man dem ordentlichen Gericht übertragene Bereiche. Die freiwillige Gerichtsbarkeit dient vorwiegend der Feststellung, der Fortbildung und dem Schutz privater Rechtsverhältnisse (z. B. Vormundschaft, Adoption, Versorgungsausgleich usw.). Im Gegensatz zum Zivilprozess stehen sich hier in der Regel nicht Parteien mit gegensätzlichen Interessen gegenüber. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „vorsorgender Rechtspflege“ oder von „Rechtsfürsorge im öffentlichen Interesse“.

Wesentliche Merkmale der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, dass das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag tätig wird. Die Beteiligten werden als Verfahrensbeteiligte (nicht als Kläger und Beklagte) bezeichnet (§ 13 FGG), es besteht kein Anwaltszwang und die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Entscheidungen werden durch Beschluss oder Verfügungen nicht durch Urteil gefällt (§ 16 FGG).

Der Verweis auf die Regelungen im FGG ist in mehrerer Hinsicht bedeutsam:

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich einen Anwalt zu beauftragen, das Verfahren durchzuziehen. Dennoch würde ich empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen! Und zwar bereits im Vorfeld. Der Umstieg hat bestimmte rechtliche Ausstrahlungen in viele Lebensbereiche. Ich denke hier an die berufliche Situation (Arbeitsrecht), möglicherweise muss man über eine Scheidung nachdenken (Familienrecht), Probleme mit dem Vermieter (Mietrecht), der Krankenkasse und Versicherungen (Sozialrecht) und so weiter. Es macht Sinn, dies bereits zu Anfang mit einem kompetenten Anwalt abzuklären, der einen kennt und die rechtliche Situation einheitlich überblickt. Überdies kann ein Anwalt helfen, die Kosten des Verfahrens im Griff zu behalten, und gegebenenfalls auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen.

Auch für die erforderlichen Gutachten sind die Regelungen des FGG wichtig. In § 12 FGG ist bestimmt, dass das Gericht von Amts wegen ermitteln muss, hinsichtlich der Auswahl der Sachverständigen wird aber auf § 404 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, wo normiert ist, dass dem Gericht Vorschläge unterbreitet werden können (an die das Gericht aber auch wiederum nicht gebunden ist). Wer also schon in therapeutischer Behandlung ist, kann dem Gericht seinen Gutachter sofern er die erforderliche Kompetenz auf dem Gebiet hat vorschlagen.

Anwaltliche Vertretung und die Tätigkeit der Gutachter kosten Geld. Hier hilft ein Antrag auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die finanzielle Belastung zu mindern.

 

3.  Grundrechtseingriffe des TSG

 

Das TSG greift als Gesetz in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 2 I GG in Verbindung mit Art 1 I GG) und andere Grundrechte ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt worden und es soll die engere persönliche Lebenssphäre und das Recht auf Selbstbestimmung gewährleisten. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Name eines Menschen, seine Geschlechtsrolle, der Personenstand und die Fortpflanzung.

Für die Personenstandsänderung (große Lösung) verlangt das TSG, dass man geschieden (Ehe/Familie) ist und sich zudem chirurgischen Eingriffen (körperliche Unversehrtheit) unterziehen muss. Das TSG enthält somit schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte betroffener Personen, denn den Menschen wird nur nach Maßgabe des TSG erlaubt (im rechtlichen Sinne) ihr gefühltes Geschlecht zu leben.

 Das TSG fordert, das Erscheinungsbild des Transidenten dem äußeren Erscheinungsbild des anderen Geschlechts anzupassen. Nur, was ist denn das äußere Erscheinungsbild eines Geschlechtes und wonach ist das zu entscheiden? Die Vorstellungen hierüber sind diffus und variieren von Generation zu Generation, und Kulturkreis. Nun ist man schon soweit, dass für die Personenstandsänderung es nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Anlegung einer Scheide, bzw. ein Scheidenverschluss, Hoden- oder Penisplastik erfolgen. Trotzdem, bestimmte chirurgische Eingriffe sind nach wie vor unerlässlich. 

Das TSG regelt eine sehr diffizile Angelegenheit, denn es muss sich zwangsläufig mit der Frage auseinandersetzen, was ist Geschlecht eigentlich, wie ist es bestimmbar und wer bestimmt es. Und hierbei müssen natürlich die Vorgaben der deutschen Rechstordnung beachtet werden. Unser Wirtschafts-/Rechtssystem unterteilt in zwei Kategorien und knüpft für die jeweilige Geschlechtzugehörigkeit verschiedene Rechtsfolgen. Man sehe sich nur die Unterscheidungen bei Versicherung, Rente, Behörden usw. an. Was ist also entscheidend, die äußere Erscheinung oder das innere Empfinden? Da es keine exakte und absolute Definition von „männlich“ und „weiblich“ gibt und die Vorstellungen darüber immer mehr verschwimmen, ist eine Normierung somit nicht unproblematisch.

Es muss also ein Weg gefunden werden, Geschlecht dort klar abzugrenzen, wo es nötig ist. Den betroffenen Personen muss man gleichzeitig ermöglichen, ihr Geschlecht zu leben und herauszufinden, ob die angestrebte Geschlechtsrolle auch wirklich die empfundene ist. In diesem Zusammenhang sollte man sich fragen, ob es aber wirklich erforderlich ist, die Behandlung von transidenten Menschen in der aktuellen Form zu standardisieren und so dem Einfluss des eigentlich betroffenen Individuums weitgehend zu entziehen, auch wenn oder gerade weil es hier um die Grundfragen des gesellschaftlichen Verständnisses von Geschlecht geht. Hier sollte man berücksichtigen, dass nicht für alle Transidenten die gesellschaftlichen Vorgaben passen. Warum muss für eine Personenstandsänderung beispielsweise die Operation sein?

Betrachten wir die Regelungen des TSG einmal konkreter. Das TSG stellt in § 7 die „kleine Lösung“ zur Verfügung. Sie soll ein erster Schritt sein, transidenten Menschen den Umstieg zu vereinfachen und den Transidenten das alltägliche Leben in der neuen Identität erleichtern. Beispielsweise wird bereits im Falle der Namensänderung die Geschlechtskennzahl im Sozialversicherungsausweis dem Vornamen angepasst.

Der Gesetzgeber wollte aber mehr! Im Bewusstsein, Transidente nicht zur Operation zwingen zu wollen, sollten auch diejenigen die sich nicht oder noch nicht operieren lassen wollen, rechtlich berücksichtigt werden. Hier kann man ersehen, dass dem Gesetzgeber das Spannungsverhältnis der Polarisierung durchaus klar war.  

§ 7 TSG ist dennoch eindeutig als ein „weniger“ zur „großen Lösung“ angelegt. Deswegen sind hier die Anforderungen nicht so hoch und die Einschnitte nicht so radikal wie bei der großen Lösung. Auch verheiratete Transidente können die Namensänderung durchführen. Die Vornamensänderung wird allerdings Kraft Gesetzes dann wieder unwirksam (§ 7 TSG), wenn alternativ ein Kind geboren, die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder eine Ehe eingegangen wird. Letzteres ist ja durchaus möglich, da der Personenstand nicht geändert wurde.

Im Falle einer Eheschließung ist die Wiederherstellung der Vornamensänderung im Gegensatz zu den Fällen der Geburt eines Kindes nicht vorgesehen! Das führt zu folgendem Ergebnis: Transidente Menschen, die bereits verheiratet sind, können die kleine Lösung wählen und trotzdem verheiratet bleiben. Heiraten Transidente aber nach der Namensänderung, so wird diese wieder unwirksam.  Was hindert sie dann daran, den Antrag noch mal zu stellen, wenn die Voraussetzungen sich nicht geändert haben? Sie müssten dann eigentlich das gesamte Verfahren erneut durchlaufen. Ob diese Regelung des § 7 TSG noch ein verhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) ist, sei dahingestellt.

Nach meiner Meinung ist diese Regelung abstrus und macht, selbst wenn die Namensänderung als Vorstufe zur geschlechtsangleichenden OP angesehen würde, keinen Sinn. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vornamensänderung regelmäßig zur Personenstandsänderung führen solle, dann würde man im Ergebnis etwas beurkunden, was man später wieder bedingt durch das Eheverbot für lesbische und schwule Paare zurücknehmen müsste. Das wäre dann aber die Ehe, nicht der Vorname!

(Anm.: Bei der großen Lösung gibt es keine Vorschrift hinsichtlich automatischer Unwirksamkeit, denn da ist ja eine nicht bestehende Ehe Voraussetzung. Also spätestens, wenn die transidente Person die Personenstandsänderung beantragen würde, müsste sie sowieso geschieden sein.)

Die in § 7 festgeschriebene Regelung ist wenig überzeugend. Warum man aus § 7 TSG aber ein faktisches Eheverbot ableiten will, ist mir jedoch nicht einleuchtend. Denn § 7 verbietet weder ausdrücklich noch im Ergebnis die Ehe. § 7 wirkt nur in Richtung Rücknahme der Namensänderung. Die betroffene Person kann heiraten, nur die Vornamensänderung wird unwirksam, die aber wieder erneut beantragt werden könnte. Hieraus ein Eheverbot abzuleiten, erscheint mir etwas weit hergeholt.

Die Tatsache, dass um die Vornamensänderung welche in den meisten anderen Staaten wesentlich unkomplizierter ist ein so nutzloser Aufwand betrieben werden muss, hängt auch mit dem deutschen Namensrecht (§ 12 BGB) zusammen. Das Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, also Folge eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtes. So weit so gut, dieses Grundrecht kann durchaus eingeschränkt werden.

Das deutsche Recht kennt eigentlich keine allgemein verbindlichen gesetzlichen Vorschriften für die Vornamenswahl. Es wird verlangt, dass sich die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen an seinem Vornamen klar erkennen lassen muss. An der Namenswahl lassen sich auch diesbezügliche gesellschaftliche Veränderungen am deutlichsten ablesen.

Wir leben eben nicht in einem abgeschlossenen kulturellen System, wir beeinflussen Gesellschaften und werden beeinflusst. Mit den Folgen haben sich die Gerichte bei der elterlichen Namenswahl auseinanderzusetzen. Wird ein Name in dem einem Land als Mädchenname, in einem anderen Land aber als Jungenname gebraucht, so muss im „Kollisionsfall“ ein zweiter, "klärender" Name beigegeben werden. Geradezu beängstigend fortschrittlich wird es, wenn der in Frage stehende Name im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Dann kann er auch hier verwendet werden, auch wenn er hier ein Vorname des anderen Geschlechts ist. Ein im Ausland rechtmäßig erworbener Vorname ist in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn er nach deutschem Namensrecht nicht gewählt werden könnte.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kommt dann das OLG Frankfurt (20 W 411/ 93) zu dem Jungen namens Nicola Andrea. Solche Entscheidungen machen die Schwächen des deutschen Namensrechts deutlich und schwer verständlich, warum man so unflexibel an Überkommenem festhält. Ich denke hier nicht an die völlige Anarchie des Namens, dass jeder nach völligem Belieben seinen Namen ändern kann, da gibt es sicher auch verständliche staatliche Interessen, die dem entgegenstehen.

Würde man die Namenswahl sinnvoll liberalisieren beziehungsweise das Verfahren vereinfachen   so müssten Transidente nicht mehr nachweisen, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, in der anderen Geschlechtsrolle leben zu müssen.

(Anm.: Dies bedeutet nicht, dass man seit mindestens drei Jahren in dieser Rolle gelebt haben muss! Von Gutachtern wird dies manchmal zu Unrecht verlangt! Eine abgeschlossene Diagnose der Transsexualität ist aber ohne einen Alltagstest nicht möglich. Würde man hier zu strenge Anforderungen an die bereits gelebte Geschlechtsidentität stellen, so würde man die gesetzgeberischen Intentionen vereiteln, denn die kleine Lösung soll den Alltagstest erleichtern und helfen die Diagnose Transsexualität zu indizieren.)

Des weiteren könnte die zusätzliche Voraussetzung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein muss, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, dorthin verlagert werden, wo sie nach meiner Meinung auch eher hingehört, zur Personenstandsänderung.

Nach den Regelungen der §§ 8-12 TSG ist eine Voraussetzung für die Personenstandsänderung eine geschiedene Ehe, sofern man verheiratet ist. Dies hängt mit dem Ehebegriff des Art 6 GG zusammen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt dem Art 6 GG das Grundbild der bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde. Gleichgeschlechtliche Verbindungen fallen hier nicht darunter, deswegen können sie keine Ehe eingehen, sondern nur eine Eingetragene Lebenspartnerschaft. Für die Beurteilung der Gleichgeschlechtlichkeit ist auf das in der Geburtsurkunde eingetragene Geschlecht, den Personenstand abzustellen.

Wenn das TSG auch zur Zeit seiner Entstehung als progressiv galt und als Vorbild für entsprechende Gesetze anderer Staaten diente, so darf doch nicht vergessen werden, dass viele darin enthaltene Regelungen als mittlerweile überkommen angesehnen werden müssen und es dringend einer Aktualisierung in diesen Bereichen bedarf. Im Fall des Eheverbots hat sich das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, sodass eine Änderung hier in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist.

Verheiratete Transidente können sich übrigens auch operieren lassen, die Krankenkasse darf die Kostenübernahme in diesem Fall nicht mit dem Einwand ablehnen, die Person sei noch verheiratet.

Probleme in der Praxis ergeben sich einerseits aufgrund der langen Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr. Für die Zeit bis zur Namensänderung fehlen die entsprechenden Ausweispapiere, was die betroffenen Personen oft in unangenehme Situationen bringt. Beispielsweise bei der Paketabholung auf der Post oder bei Ausweiskontrollen allgemein.

In der Zeit der kleinen Lösung, wenn zwar der Vorname nicht aber der Personenstand geändert wurde, ergeben sich Probleme beispielsweise im Strafvollzug, im Krankenhaus, auf Auslandsreisen oder im Beruf. Auch hier ist es für viele Betroffene schwierig mit den Situationen umzugehen, das in den Papieren angezeigte Geschlecht stimmt nicht mehr mit dem gelebten überein.

Solange das TSG nicht reformiert wird, ist die Möglichkeit zur Hilfeleistung eingeschränkt, denn das eigentliche Selbstverständnis der Betroffenen wird im Verfahren nach dem TSG nicht ausreichend berücksichtigt. Das TSG und unsere Rechtsordnung normieren eine geschlechtliche Eindeutigkeit. Dies ist über den TSG-Bereich hinaus problematisch (Namensrecht) und wird von der Allgemeinheit der Bevölkerung auch nicht mehr so gesehen, wie die Rechtsprechung zum Namensrecht zeigt. Zum anderen ist nicht geklärt, was denn genau das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts sein soll, sodass im Ergebnis praktisch die Quadratur des Kreises verlangt wird. Hier allein auf die äußeren Geschlechtsmerkmale abzustellen erscheint nicht sinnvoll!

Vieles ist natürlich auch Ansichtssache und im Wandel begriffen. Ist die in § 8 Abs.1 Nr. 3 TSG geforderte Fortpflanzungsunfähigkeit mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar? Kann man hier noch von Freiwilligkeit und/oder Verhältnismäßigkeit sprechen? § 8 Abs. 1 Satz 1 TSG spricht vom Zwang des Betroffenen, als dem anderen Geschlecht zugehörig zu leben. So leben kann man aber im Ergebnis nur, wenn man die Personenstandsänderung hat (Strafvollzug, Krankenkasse, Verwaltung usw.). Wenn sich also im Ergebnis dieser Zwang in der Personenstandsänderung manifestiert, so reduziert sich die theoretische Freiwilligkeit eben doch zum faktischen Zwang.

Nun hielt die damalige Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 29.07.2002 die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG auch deshalb für sinnvoll, da so sichergestellt ist, „dass ein personenstandsrechtlicher Mann nicht Mutter und eine personenstandsrechtliche Frau nicht Vater werden kann. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zielt darauf ab, ein Auseinanderfallen von erstrebtem Geschlecht und Geschlechtsfunktion zu vermeiden.“ Dies erfordert aber, dass „Geschlecht“  und „Geschlechtsfunktion“ definiert sein müssten. Eine solche Definition existiert aber nicht. Zudem gibt es Väter, die personenstandsrechtlich Frau sind. Oder was ist mit den Männern, die sich nach Geburt ihrer Kinder für eine Personenstandsänderung entschieden haben?

Zum anderen muss hinterfragt werden, auf welche gesellschaftlichen Normen und Verhaltensregeln man bei der Definition zurückgreift! Und man kommt zwangsläufig zu der Frage, ob man dem betroffenen Transidenten eigentlich in diesem Maße die Verfügung über seinen eigenen Körper entziehen kann? Und wie steht es mit der Eigenverantwortung des Transidenten? Warum überträgt man ihm nicht in erheblichem Maße mehr davon.

III. Fazit

Transidentität ist kein rein individuelles Problem, denn sie ist nicht unabhängig von den gesellschaftlichen Verhältnissen. In gewisser Weise wird sie gerade durch die Gesellschaft begründet und es gibt keine Garantie, dass der Transident sich aus der damit zusammen hängenden Problematik befreien kann. Veränderungen werden sich nur durch die Änderung gesellschaftlicher Verhältnisse ergeben. Bis dahin kann ich jedem/jeder Betroffenen nur empfehlen, phantasievoll seinen/ihren höchst eigenen Weg zu verfolgen. Der Transident muss lernen, sich von den Zwängen der Institution „TSG“ und den gesellschaftlichen Konventionen zu befreien.

In Anbetracht der rechtlichen Gegebenheiten ist für das Verfahren nach dem TSG das Hinzuziehen eines Anwalts sicherlich immer sinnvoll. Er kann das Verfahren beratend und kontrollierend begleiten und auch besser auf dessen Beschleunigung hinwirken.

Er sorgt dafür, dass der Antrag unter Beifügung der vollständigen Urkunden in sachgerechter Form und unter Berücksichtung der gesetzlichen Vorgaben des TSG formuliert wird. Dazu gehört auch, einen bestimmten Gutachter vorzuschlagen und diesen gegebenenfalls zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden zu lassen. In manchen Fällen kann es auch notwendig sein, Befangenheitsanträge gegen den Gutachter oder das Gericht zu stellen.

Die Ursache der Probleme von Transidenten liegt in der gesellschaftlichen Konvention begründet, welche die starre Einteilung der Menschen in männlich oder weiblich vorsieht. Neben der Betrachtung des Machbaren und unter Berücksichtigung der rechtlichen Aspekte geht es also vor allem darum, den transidenten Menschen bei der Entfaltung zu seiner wirklichen Einzigartigkeit menschlich und anwaltlich zu begleiten.

 Eine Kanzlei, die sich mit der kompetenten Betreuung, Beratung und Prozessvertretung von transidenten Personen bei Verfahren nach dem TSG, sowie auf allen damit zusammen hängenden Rechtsgebieten beschäftigt, ist die Rechtsanwaltskanzlei Keith & Collegen

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