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Die Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig!


Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne
Verlust des geänderten, seinem Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet
ist, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz (TSG) bewirkte
Verlust des Vornamens bei Eheschließung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Rechtlicher
Hintergrund und Sachverhalt: Transsexualität beschreibt den Zustand eines
Menschen, der ein körperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem
seelisch-psychischen Zustand entspricht. Er wird z.B. als Junge geboren,
fühlt sich aber als Frau. Das Transsexuellengesetz wurde im Jahr 1981
erlassen, um der besonderen Situation transsexueller Menschen Rechnung zu
tragen. Danach haben Transsexuelle zwei Möglichkeiten: Sie können, nachdem
zwei gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualität bestätigt haben,
ihren bisherigen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts ändern
lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierfür nicht erforderlich. Trotz der
Vornamensänderung wird der Transsexuelle aber immer noch als seinem
biologischen Geschlecht zugehörig betrachtet („kleine Lösung“).

Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angehörig angesehen zu werden, muss
sich der Betroffene unter anderem einem geschlechtsverändernden operativen
Eingriff unterzogen haben. Erst dann kann die rechtliche Zuordnung zum
anderen Geschlecht erfolgen („große Lösung“). Wissenschaftliche Studien
belegen, dass Transsexuelle auch homosexuell veranlagt sein können. Einem
homosexuellen Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung steht, da sich durch
die bloße Vornamensänderung sein Personenstand nicht ändert, zur rechtlichen
Absicherung seiner Beziehung keine andere Möglichkeit als die Ehe offen.
Dadurch verliert er jedoch gem. § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG seinen geänderten
Vornamen, da der Gesetzgeber davon ausging, der Transsexuelle würde sich in
einem solchen Fall wieder seinem ursprünglichem Geschlecht zugehörig fühlen.
Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist ihm verschlossen, da sie den
Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen voraussetzt.

Der Antragsteller gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname wurde
nach dem Transsexuellengesetz in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine
geschlechtsumwandelnde Operation ließ er nicht durchführen. Nachdem er im
April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der er aus seiner Sicht eine
gleichgeschlechtliche Beziehung führt, vermerkte der Standesbeamte im
Geburtenbuch, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr
wieder seinen männlichen Vornamen führe. Die Klage des Antragstellers auf
Berichtigung des Geburtenbuchs wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf
seine sofortige Beschwerde hin setzte das Landgericht das Verfahren aus und
legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 7
Abs. 1 Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Entscheidung liegen
im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG entzieht
dem Namensträger im Falle einer Eheschließung den erworbenen Vornamen und
erlegt ihm auf, wieder seinen früheren Vornamen zu führen, der im
Widerspruch zur empfundenen Geschlechtlichkeit steht. Diese Regelung
verletzt das Recht des Transsexuellen auf Wahrung seiner Intimsphäre und auf
Wahrung seiner eigenen, im Vornamen sich ausdrückenden Geschlechtsidentität.
Die Entziehung des Vornamens durch § 7 Abs.1 Nr. 3 TSG verfolgt das legitime
Gemeinwohlziel, den Eindruck zu vermeiden, dass auch gleichgeschlechtliche
Partner eine Ehe eingehen können. Der hiermit verbundene Eingriff in die
Rechte des Transsexuellen ist im Zusammenwirken der Regelungen des
Transsexuellengesetzes mit dem Personenstandrecht und den eherechtlichen
Regelungen sowie denen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Betroffenen
jedoch nicht zumutbar.

Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die
Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als
wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen. Bei der Regelung zur „großen
Lösung“ und zur „kleinen Lösung“ ging der Gesetzgeber davon aus, dass die
„kleine Lösung“ für einen Transsexuellen nur ein Durchgangsstadium zur
„großen Lösung“ sei. Dem lag die Annahme zu Grunde, ein Transsexueller
strebe mit allen Mitteln danach, seine Geschlechtsmerkmale zu verändern. Vor
seiner operativen Geschlechtsumwandlung befinde sich der Betroffene daher in
einer noch nicht manifesten Phase seiner Transsexualität. Davon ist nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft nicht mehr auszugehen. Die Fachwelt erachtet
es mittlerweile auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose
„Transsexualität“ nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation für
geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse individuell im
Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen Betroffenen festgestellt
werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert sei. Die vom Gesetzgeber aus
dem inzwischen überholten wissenschaftlichen Erkenntnisstand gezogenen
rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Personenstandes von Transsexuellen
und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen,
sind auf der Basis der gewonnenen neuen Erkenntnisse daher nicht mehr
gerechtfertigt. Denn sie zwingen in ihrem Zusammenspiel einen homosexuell
orientierten Transsexuellen in unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer
rechtlich abgesicherten Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der
seine empfundene Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das
Recht einem Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller
Orientierung nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens,
der seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich
gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig und
die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos
streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend ändern,
dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller ohne
Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht
zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine
Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit,
homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu
eröffnen. 

Quelle:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 127/2005 vom
20. Dezember 2005 Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 1 BvL 3/03